Windkraft
11. Januar 2023 - Die von der Bundesregierung geplante Regelung zur Beschleunigung des erforderlichen Windenergieausbaus führt nach Ergebnissen eines im Auftrag des NABU erstellten Rechtsgutachtens zu weiteren Verzögerungen und zugleich zu einer Abschwächung des Artenschutzes.
Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen sogenannte „Go-to-Gebiete“ Beschleunigung für den Ausbau der Windenergie an Land bringen. In diesen Gebieten sollen Verfahrenserleichterungen für die Zulassung von Windenergieanlagen gelten. Zukünftig würden danach in Windenergiegebieten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Windenergieanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung für Vögel mehr stattfinden. Gesetzlich sollen die Gebiete im § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verankert werden. Die Idee beruht auf einem Vorschlag der EU-Kommission für eine Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vom 18. Mai 2022.
NABU kritisiert unsichere Rechtslage
Aufgrund folgender rechtlicher Aspekte übt der NABU scharfe Kritik an dem geplanten § 6 WindBG:
- Die Vorschrift zu den Verfahrenserleichterungen soll nach dem Willen der Bundesregierung bereits ins deutsche Recht eingeführt werden, noch bevor die europäische Richtlinienänderung beschlossen wurde. Das bringt Rechtsunsicherheiten mit sich. In der Konsequenz könnten diese zu einer Verzögerung der bereits angelaufenen Planung von Windenergiegebieten führen und damit zum Hemmschuh für Investitionen in Neuanlagen werden.
- Sollte § 6 WindBG eingeführt werden, müsste die nationale Planungsmethodik für neue Windenergiegebiete umgestellt werden. Artenschutz und Umweltverträglichkeit müssten – auch nach Vorstellung der EU-Kommission – bereits auf Ebene der Ausweisung geprüft werden, um den Wegfall dieser Prüfungen auf Zulassungsebene zu rechtfertigen. Eine solche Umstellung braucht sowohl Zeit als auch weitere Anpassungen des geltenden Rechts.
- Die geplanten Erleichterungen würden bei bereits bestehenden Windenergiegebieten dazu führen, dass der Artenschutz regelmäßig nicht geprüft würde, weil dies bei Ausweisung der Gebiete nach derzeit geltendem Recht nicht in der erforderlichen Tiefe erfolgt ist. Nach § 6 WindBG soll eine Prüfung bei der Zulassung von Anlagen nicht länger erforderlich sein.
- Der Paragraph würde außerdem bewirken, dass die erst im Juli 2022 erlassenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Windenergiegebieten nicht mehr zur Geltung kämen. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aber für einen Ausgleich zwischen dem Ausbaubedürfnis und dem Schutz kollisionsgefährdeter Brutvogelarten sorgen.
Das komplette Gutachten kann hier eingesehen werden.
Nabu: https://www.nabu.de/news/2023/01/32757.html
16.1.2023
Hier das "Neue Helgoländer Papier" zum wissenschaftlichen Standard beim Vogelschutz und den einzuhaltenden Abständen von Windkraftanlagen.
https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/energie/wind/170206-nabu-abstandsempfehlungen.pdf
Hier der dazugehörige Artikel des NABU zum Papier.
Klare Orientierung bei Artenschutz-Konflikten in der Windkraftplanung
Planungspraxis gefährdet weiterhin seltene Arten
16.1.2023
Das Kabinett zündet den Windenergieturbo.
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete: Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
- Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde aber sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.
....
Das war´s dann.
30.1.2023
Habecks Notfall-Trick ist eine Umgehungsstraße für die Windkraft-Lobby!
1.2.2023
Pläne von Wirtschaftsminister Habeck verstoßen gegen den Schutz der Lebensgrundlagen nach dem Grundgesetz und führen zu einem ökologischen Desaster
2.2.2023
John Lee Pettimore (@JohnLeePettim13) twitterte um 7:34 AM on Fr., Feb. 03, 2023:
Off shore wind turbines require 63,000lbs of copper per turbine. To extract that amount of copper, we have to mine almost 112,000,000 pounds of earth and rock, around five times the weight of the Eiffel Tower. #GreenEnergy https://t.co/gk9AX4Q6lw
(https://twitter.com/
5.2.2023
Hier geht´s zur Übersicht Ebene #1